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AGB

Verkaufs-und Lieferbedingungen der THESEO Deutschland GmbH

§ 1 Anwendungsbereich und Vertragsschluss

1. Diese Verkaufs-und Lieferungsbedingungen (die „Bedingungen“) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote zwischen uns und dem Käufer. Abweichenden Geschäftsbedingungen und Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts-bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von unseren Verkaufs-und Lieferungsbedingungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, auch wenn nicht nochmals auf sie verwiesen oder ihre Geltung ausdrücklich vereinbart wird, sofern sie nur dem Käufer bei einem vorherigen Geschäft zugegangen sind.

2. Alle Angebote und Angaben sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge und Vereinbarungen werden für uns erst durch unsere schriftliche oder durch vertretungsberechtigte Personen gegebene Bestätigung oder durch Lieferung im Rahmen dieser Bedingungen verbindlich. Mündliche Nebenabreden und Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 2 Preise

Soweit nicht anders angegeben oder als Festpreis vereinbart, sind wir an die aufgrund unseres Angebots vereinbarten Preise vier Wochen ab Datum der Auftragsbestätigung gebunden. Bei Lieferungen, die nach diesem Zeitraum auszuführen sind, sind wir zu entsprechenden Preiserhöhungen berechtigt, wenn sich die Kosten für Rohmaterial, Energie, Löhne, Gehälter, Frachten, Zölle, Abgaben usw. erhöht haben, die die Herstellung der Lieferungen verteuern. Eine Preiserhöhung ist dem Käufer vorher mitzuteilen; er kann innerhalb von sieben Kalendertagen nach Empfang der Mitteilung der Preiserhöhung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs haben wir die Wahl zwischen Rücktritt vom Vertrag oder der Lieferung zum ursprünglich vereinbarten Preis. Wir müssen dem Käufer unsere Entscheidung unverzüglich bekanntgeben. Erklären wir den Rücktritt vom Vertrag, sind weitere Ansprüche des Käufers ausgeschlossen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung.

§ 3 Lieferung

1. Die Liefermöglichkeit bleibt vorbehalten. Liefertermine oder -fristen, die nur schriftlich vereinbart werden können, stehen unter diesem Vorbehalt.

2. Falls nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung EXW Wietmarschen, auch wenn wir frachtfrei liefern.

3. Mangels abweichender Vereinbarungen sind vorgesehene Lieferfristen unverbindlich. Liegt keine besondere Vereinbarung vor, so erfolgt die Lieferung in etwa gleichen Monatsraten; für die Lieferung größerer Mengen ist eine vorherige Vereinbarung erforderlich, auch wenn Abnahme nach Bedarf innerhalb einer festgesetzten Zeit vereinbart wurde.

4. Falls wir in Verzug geraten, hat der Käufer uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurde.

5. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen der Vorlieferanten, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, höhere Gewalt, hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrung und sonstige Ereignisse, die zur Ver-/Behinderung oder wesentlichen Erschwerung der Lieferung führen, berechtigen uns zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferzeit einschließlich einer erforderlichen Anlaufzeit oder zum Rücktritt vom Vertrag. Gleiches gilt für die entsprechenden Ereignisse im Bereich unserer Vorlieferanten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern; er kann im Fall der Nichterklärung selbst vom Vertrag zurücktreten.

§ 4 Zahlung

1. Soweit nicht anders vereinbart, muss der Rechnungsbetrag spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum rein netto bei uns eingegangen sein; maßgebend ist das Datum der Wertstellung auf unserem Konto. Danach tritt Verzug ein, so dass wir gesetzliche Verzugszinsen (8 Prozentpunkte über Basiszinssatz) und einen weitergehenden Verzugsschaden geltend machen können.

2. Der Käufer kann uns auch ein SEPA Firmenmandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Frist für die Vorankündigung (PreNotification) beträgt 5 Tage. Die sich auf Grund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift ergebenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers, sofern die Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht von uns verursacht wurde.

3. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. In diesem Fall oder wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen, können wir für noch ausstehende Lieferungen Barzahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. Forderungen aus erfolgten Lieferungen werden sofort fällig. Erfüllt der Käufer nach Mahnung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist die fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht oder bestehen aus sonstigen Umständen Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so sind wir berechtigt, von allen bestehenden Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Weiter können wir in diesen Fällen die sofortige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Ware verlangen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, werden uns die hier geregelten Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund einschließlich, aber ohne hierauf beschränkt zu sein, Forderungen aus einem Einziehungsauftrag über Forderungen aus dem Weiterverkauf, Versicherung, unerlaubte Handlung) hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt im Voraus und ohne daß es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf, sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für Rechnung und im Namen des Käufers einzuziehen. Zur Sicherstellung dieser Vorausabtretung hat der Käufer den Weiterverkauf unserer Ware getrennt von anderer Ware zu berechnen. Bei Weiterverkauf hat sich der Käufer das ihm zustehende bedingte Eigentum an der Vorbehaltsware gegenüber seinen Abnehmern so lange vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis vollständig gezahlt haben. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. 

3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Miteigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware, auf die Absatz 2 sinngemäß Anwendung findet.

4. Wenn erkennbar wird, dass unser Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, können wir Weiterveräußerungs- und/oder Einziehungsermächtigung widerrufen sowie die Abtretung der Ansprüche des Käufers gegen Dritte aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund offenlegen und direkte Zahlung an uns verlangen. Bei Gefährdung unseres Kaufpreisanspruchs durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers oder vertragswidrigem Verhalten des Käufers sind wir unter den Voraussetzungen des § 323 BGB berechtigt, zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Käufer erklärt hiermit seine Einwilligung, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände und die Gebäude, auf dem bzw. in denen sich die Vorbehaltsware befindet, betreten und befahren können. Der Käufer hat jederzeit alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zu geben, damit wir die im voraus abgetretenen Ansprüche aus der Weiterveräußerung realisieren können.

§ 6 Mängelrügen, Mängelansprüche, Schadensersatz

1. Mängelhaftungsansprüche stehen nur dem Käufer zu und sind nicht abtretbar. Beanstandungen über Anzahl, Identität und Zustand der gelieferten Verpackungseinheiten/Kolli sind sofort bei Anlieferung gegenüber der Transportperson geltend zu machen und auf Lieferschein sowie Frachtpapieren zu vermerken; spätere Beanstandungen dieser Art sind ausgeschlossen. Beanstandungen über Beschaffenheit, Anzahl und Richtigkeit der gelieferten Waren sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen, bei versteckten Mängeln unverzüglich nach ihrer Entdeckung, schriftlich und spezifiziert unter Angabe der Lieferscheinnummer anzuzeigen; andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Unsere Analysenzertifikate entbinden den Käufer nicht von dieser Obliegenheit zur Untersuchung und Mängelrüge. Gibt der Käufer nicht unverzüglich Gelegenheit zur Untersuchung der gerügten Mängel, entfallen alle Mängelansprüche. Rücksendungen dürfen nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung vorgenommen werden. Mängelrügen befreien nicht von der Zahlungsverpflichtung.

2. Berechtigte und fristgerechte Mängelrügen werden durch Nacherfüllung behoben, falls wir nicht nach den gesetzlichen Voraussetzungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Bei Verweigerung, Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung besteht nach unserer Wahl der Anspruch auf Rücktritt oder Minderung.

3. Wenn wir nach den gesetzlichen Regelungen und/oder nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen haben, der anders als durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde, so haften wir nach folgender Maßgabe beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist stets auf den bei ertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Wenn der Schaden durch eine vom Käufer für einen solchen Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherungen)gedeckt ist und reguliert werden kann, haften wir nur für eventuell entstehende wirtschaftliche Nachteile des Käufers, insbesondere höhere Versicherungsprämien oder Zinsschäden bis zur Schadensregulierung durch den Versicherer des Käufers. Für Schäden (außer bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit), die leicht fahrlässig durch einen Mangel der Kaufsache verursacht wurden, wird nicht gehaftet. Unsere verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen des Mangels und der Übernahme des Beschaffungsrisikos oder einer selbständigen Garantie bleibt unberührt. Im Fall einer Garantie haften wir nur insoweit, wie die Garantie den Käufer gerade gegen den Schaden absichern sollte. Im Anwendungsbereich der CISG sind wir dann nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn wir uns nach Art. 79 CISG entlasten oder den Nachweis erbringen, dass das innerbetriebliche Leistungshindernis weder durch uns oder einen Arbeitnehmer schuldhaft gesetzt noch schuldhaft nicht behoben wurde.

4. Mängelhaftungsansprüche verjähren in 12 Monaten, außer in Fällen der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei arglistigem Verschweigen eines Sachmangels.

§ 7 Patentrecht, Immaterialgüter, Schutzrechte

Der Käufer der Ware ist verpflichtet zu prüfen, ob durch die Verwendung Eingriffe in Schutzrechte Dritter erfolgen. Wir übernehmen mit der Lieferung unserer Produkte keine Gewähr für patentfreie Verwendung. Bei Export unserer Waren durch den Käufer oder seine Abnehmer in Gebiete außerhalb Deutschlands übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Ware Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert werden.

§ 8 Beratung

Unsere Anwendungsberatung erfolgt nach bestem Wissen aufgrund des Standes der Technik und unserer eigenen Entwicklungen und Erkenntnisse. Für unsere Beratung haften wir nur in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 3 dieser Bedingungen; dies enthebt den Käufer nicht von der Sorgfaltspflicht, unsere Vorschläge für die Anwendung auf die jeweiligen Betriebsverhältnisse und die Eignung der Ware durch eigene Versuche nachzuprüfen.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für jede Lieferung oder Leistung ist Wietmarschen, für Zahlungen Wietmarschen. Gerichtsstand ist Nordhorn. Für diese Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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